Beamtenrecht Disziplinarrecht und Arbeitsrecht (Alexanderplatz im Haus des Lehrers)
Rechtsanwälte und Fachanwälte
für Verwaltungsrecht u. Arbeitsrecht in Berlin Mitte
mitgeteilt von Rechtsanwalt Opelka (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag geregelt, können die Betriebsparteien die
Ausbildungszeit nicht durch Betriebsvereinbarung verlängern. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 72 III 1 BetrVG unwirksam.
Für volljährige Auszubildende kann die Summe der Berufsschulzeit und der betrieblichen Ausbildungszeiten
kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche Wochenausbildungszeit.
BAG, Urt. v. 13.02.2003 - 6 AZR 537/01 (Vorinstanz: LAG München, Urt. v. 30.07.2001 - 3 Sa 64/01)
Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber
über. § 613 a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse.
BAG, Urt. v. 13.02.2003 - 8 AZR 654/01 (Vorinstanz: LAG Köln, Urt. v. 15.08.2001 - 7 Sa 1403/00).
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf
Ausgleichsleistungen (§ 6 V ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.
Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung
des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier¨vier Jahre) liegt.
Bei der Bemessung der Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten "angemessenen" Zuschlags ist nicht ohne
weiteres von den Festlegungen in dem einschlägigen Tarifvertrag auszugehen. Diese können als Orientierungshilfe dienen.
BAG, Urt. v. 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 (Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 29.01.2001 - 19 Sa 257/00).
§ 312 BGB (Widerrufsrecht bei Verbrauchverträgen) ist auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge
grundsätzlich nicht anwendbar.
LAG Brandenburg, Urt. v. 30.10.2002 - 7 Sa 386/02 (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Oder, Urt. v. 29.05.2002 - 6 CA
500/02).
ine betriebliche Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen
betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen noch laufender Reinigungsauftrag
nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist. Der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen rechtfertigt
grundsätzlich keine andere Beurteilung.
BAG, Urt. v. 12.04.2002 - 2 AZR 256/01 (Vorinstanz: LAG Nidersachsen, Urt. v. 16.02.2001 - 3[7] Sa 1487/00)
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch
seinen Vorgesetzten (Art. 4 II 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.
BGH, Beschl. v. 01.08.2002 - III ZR 277/01 (München)